1       Allgemeines

1.1  Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen akzent personalberatung gmbh (Verleiher), nachfolgend akzent genannt und dem Auftraggeber (Entleiher), abgekürzt AG genannt, unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

1.2  Aufgrund der einzelvertraglichen Inbezugnahme der abgeschlossenen Tarifverträge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz (equal treatment) abgewichen, siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG. Damit entfällt die grundsätzliche Dokumentationsverpflichtung des AG bezüglich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts seiner vergleichbaren Stammbeschäftigten, siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.

1.3  Die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung ist aufgrund der Neufassung des AÜG gesetzlich nicht mehr limitiert.

1.4  Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden.

1.5  Dafür gegebenenfalls notwendige behördliche und andere Genehmigungen und Zustimmungen hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

1.6  Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.

1.7  Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der besonderen schriftlichen Bestätigung seitens akzent.

2       Abrechnungsmodus

2.1  Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des AGs wöchentlich, bzw. bei vorzeitigem Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.

2.2  Der AG ist verpflichtet, die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter von akzent zur Verfügung standen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des AG zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind dessen Mitarbeiter zur Bestätigung berechtigt.

2.3  Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber akzent unter Angaben von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der AG ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.

2.4  Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Tätigkeitsnachweise. Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist ausschließlich das betriebliche Arbeitszeitmodell, in dem der Mitarbeiter beschäftigt ist, maßgebend unter Berücksichtigung der festgelegten wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitszeit.

2.5  Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist grundsätzlich zuzüglich der unter 2.6 genannten Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.

2.6  Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:

a)    Zuschläge für Überstunden werden grundsätzlich für Stunden berechnet, die über 40 Stunden in der Woche hinausgehen. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung auf Basis der täglichen Arbeitszeit

      ab der 41. Stunde und Samstagstunden                               25 %

b)    Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr)                                            25 %

c)Überstunden in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr                        50 %

d)    Hohe Feiertage (erster und zweiter Oster-, Pfingst-              100 %
und Weihnachtsfeiertag, 1. Januar und 1. Mai)

e)    Sonntage und nicht unter d aufgeführte Feiertage                50 %.

2.7  Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.

3       Preisgleitklausel - Änderung des Stundenverrechnungssatzes

Das Entgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen akzent, den Beginn von Verhandlungen über eine neue Preisanpassung zu verlangen.

4       Weisungsbefugnis des AG

Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

5       Pflichten des AG

5.1  Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

5.2  Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzuweisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.

5.3  Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit akzent vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.

5.4  akzent ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.

5.5  Der AG wird die überlassenen Mitarbeiter nicht mit Arbeiten betrauen, bei denen die Mitarbeiter mit Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen umgehen; der AG wird insbesondere den Mitarbeitern kein Geld auszahlen oder aushändigen oder von ihnen Geld fordern oder Forderungen einziehen lassen.

6       Pflichten von akzent

6.1  akzent verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein, Staplerschein, Schweißerschein).

6.2  Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.

6.3  Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.

6.4  ) Nimmt der Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist akzent hiervon vom AG unverzüglich zu unterrichten. Ist es trotz Bemühens seitens akzent nicht möglich, eine Ersatzkraft zu stellen, wird akzent für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Mitarbeiter fehlt.

6.5  Sollte der AG von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist akzent im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt.

6.6  akzent verpflichtet seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der bei dem AG geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit gemäß BDSG.

6.7  Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

7       Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung/Personalvermittlung

7.1  Übernimmt der AG oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen den Mitarbeiter aus laufendem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.  Dies gilt ebenso für die Direkteinstellung eines von akzent  übermittelten Bewerbers.

7.2  Bei Personalübernahme aus einem laufenden Einsatz von weniger als 6 Monaten wird für die noch verbleibenden Monate eine Vermittlungsgebühr von 2 Monatsgebühren fällig. Die Monatsgebühr errechnet sich aus jenem Betrag, der dem AG im Ganzmonatsdurchschnitt in Rechnung gestellt oder vereinbart wurde. Dies gilt ebenso für die Direkteinstellung eines von akzent  übermittelten Bewerbers.

7.3  Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird kein Honorar berechnet. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und AG.

8       Haftung

8.1  Da überlassene Mitarbeiter von dem AG angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung von akzent für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Mitarbeiter ausgeschlossen.

8.2  akzent haftet vielmehr ausschließlich für die Auswahl der Mitarbeiter, und zwar mit eigenüblicher Sorgfalt. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden durch vorsätzliche oder grob-fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung. Der Höhe nach ist die Haftung von akzent auf das Fünffache der Vergütung überlassener Mitarbeiter für 40 Wochenstunden beschränkt.

8.3  Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters, so ist der AG verpflichtet, akzent und den Mitarbeiter von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.

8.4  Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadenersatz.

9         Kündigung

9.1  Der Vertrag kann innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 2 Werktagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von fünf Werktagen gekündigt werden.

9.2  Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.3  Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

10      Geltungserhaltung und Schriftform

10.1  Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch akzent. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformerfordernis.

10.2  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt.

11      Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Stuttgart.